GARTENGESTALTUNG | AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen in ihrer Wertigkeit "zusätzlichen Vertragsbedingungen"; (vergleiche Nr. 2c VOB/B).

2. Soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3. Es gilt immer der zum Zeitpunkt der Abnahme gültige gesetzliche Mehrwertsteuer-Satz .

4. Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und / oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.

5. Zahlungsbedingungen
a) sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug von Skonto. Bei Ausführungsbeginn werden 50 % der Auftragssumme fällig. Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit berechnen wir lt. Gesetzgeber Verzugszinsen von 5 % über dem SRF-Satz.
b) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
c) Für zusätzliche gewünschte Arbeiten vom Auftraggeber, die nicht im Angebot enthalten sind, erfolgt die Abrechnung nach Regiestunden oder es wird auf Wunsch ein Nachtragsangebot erstellt.
d) Die Preise gelten 6 Wochen vom Zustandekommen des Angebotes an, längstens aber bis zum Ende des Kalenderjahres.

6. Ausführungsunterlagen
a) Die für die Ausfuehrung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltich und rechtzeitig zu übergeben.
b) Die vom Aufraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die im übrigen für die Ausführung übergegebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.

7. Pflanzarbeiten
Eine Anwuchsgarantie kann nur gegeben werden wenn die Fertigstellung der Pflanzungen bis zum abnahmefähigen Zustand laut VOB DIN 18 916 Absatz 5 Fertigstellungspflege durch uns erfolgt. Das gelieferte Pflanzenmaterial entspricht den "Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen";.
Wenn nicht ausdrücklich im Angebot darauf hingewiesen ist, sind alle Pflanzarbeiten ohne Fertigungsstellungspflege angeboten.

8. Müssen Betonfertigteile ( Mauerscheiben, Palisaden, L-Steine, Blockstufen, etc.) geschnitten werden, so wird immer der Preis für die ganze Einheit berechnet.

9. Farbabweichungen und Ausblühungen bei Betonteilen
Farbige Betonerzeugnisse sind Massenprodukte aus natürlichen Stoffen, bei denen auch unter sorgfältiger Beachtung und Kontrolle für die Farbgebung wichtigen Einflüsse Farbschwankungen auftreten können. Bei Flächen, die bereits länger liegen, ist außerdem zu berücksichtigen, daß Tausalzeinwirkung die Oberfläche von eingefärbten und nicht eingefärbten Steinen verändern können. Durch die natürliche Bewitterung und insbesondere die mechanischen Beanspruchungen, denen eine Verkehrsfläche unterliegt, können die Zuschläge an der Betonoberfläche mit der Zeit deutlicher sichtbar werden und mit ihren Eigenfarben den Gesamteindruck beeinflussen.
Weisen Betonerzeugnisse weiße Ablagerungen an der Oberfläche auf, so handelt es sich in den meisten Fällen um harmlose Kalkausscheidungen. Sie werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Ausblühungen bezeichnet und sind in aller Regel eine vorübergehende Erscheinung. Die EU-Pflasterstein Norm DIN EN 1338 sieht in Ausblühungen keinen technischen Mangel.

10. Gewährleistung
a) Weist die Arbeit oder die gelieferte Ware Beschädigungen oder sonstige Mängel auf, hat der Auftraggeber die Pflicht, dies Werner Gartengestaltung e.K. unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Unerhebliche Beschädigungen bzw. Mängel begründen keine Ansprüche gegenüber der Werner Gartengestaltung.
b) Der Auftraggeber kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Der Auftragnehmer kann auch statt dessen eine Ersatzsache liefern.
c) Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Nachbesserung.
d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere Schäden durch natürliche Abnutzung, Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung.
e) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auftraggeber nicht binnen einer Woche seit Gefahrübergang schriftlich rügt.
f) Bei Elektrogeräten gilt die Garantieleistung des Herstellers.

11. Rücktritt
Werner Gartengestaltung e.K. kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) der Lieferant die Produktion der bestellten Waren eingestellt bzw. nicht begonnen hat oder
b) ein Fall höherer Gewalt die Lieferung verhindert und / oder
c) an der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Auftraggebers berechtigte Zweifel bestehen und / oder
d) der Auftraggeber über seine Person, über seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder
e) über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund des Rücktritts des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

12. Bilddokumente
Werner Gartengestaltung e.K. ist uneingeschränkt berechtigt, die Gestaltungsvorschläge, Bildmaterial sowie grafische Entwürfe für firmeneigene Werbezwecke und Referenzen, auch in abgeänderter Form zu nutzen.
Ein Widerspruch hierfür muss schriftlich erfolgen.

13. Zusatzvereinbarungen
a) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum der Werner Gartengestaltung e.K.
b) Warenrücknahme
Rückgabe einwandfreier Ware setzt unsere Zustimmung voraus! Gutschrift erfolgt abzüglich 25 % Kostenanteil. Sonderbestellungen oder -anfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort sowie auch Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers.
Amtsgericht Obernburg
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